OLG Nürnberg: Fehlt in der Bedienungsanleitung der Hinweis zur Kategorisierung eines Fahrrades, haftet der Hersteller für Schäden.
Der Hintergrund: Ein zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre alter Junge hatte Schadensersatz und Schmerzensgeld beansprucht, nachdem er sich bei einem Sturz mit dem Mountainbike erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Der Rahmen seines Mountainbikes war beim Aufsetzen des Vorderrades nach einem "Wheelie", also Fahren nur auf dem Hinterrad, gebrochen. Die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 20.5.2014, Az: 4 U 206/14) lässt sich mit einem Satz zusammenfassen:
Stürzt der Benutzer eines Mountainbikes wegen eines Rahmenbruchs, so haftet der Hersteller des Mountainbikes (gemäß §§ 1 Abs.1, 3 Abs. 1 lit. b ProdHaftG) für die hieraus entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, wenn er in der Bedienungsanleitung nicht darauf hingewiesen hat, dass das Fahrrad für üblicherweise mit einem Mountainbike mögliche Tricks und Fahraktionen nicht geeignet ist.
Dabei stützt sich das OLG auch auf ein Urteil des BGH aus dem vergangenen Jahr, wonach ein Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz grundsätzlich für Schäden haftet, die auf einem fehlerhaften Produkt beruhen. Ein fehlerhaftes Produkt ist es auch dann, wenn Verbraucher in der Bedienungsanleitung nicht eindeutig darüber informiert werden, wie das Produkt zu verwenden ist (BGH, Urt. v. 05.02.2013, Az.VI ZR 1/12).
Für die Fahrradbranche bedeutet dies, unbedingt und ganz genau in den jeweiligen Bedienungsanleitungen klarzustellen, wofür ein Fahrrad geeignet ist und für welchen Gebrauch nicht.
Das Zedler-Institut hat diese Vorgaben ab sofort in den Bedienungsanleitungen "Marke Basis" und "Individuell" auf geeignete Weise eingearbeitet und ein Verfahren für Sie entwickelt, wie Sie künftig solche Haftungsfälle vermeiden können. Wir freuen uns darauf, Ihnen unsere Lösung erläutern zu können.
Darüber hinaus ist die veränderte Dokumentationslage für unsere Kunden, die ihre Premium-Bedienungsanleitungen schon über längere Zeit ihren Fahrrädern beilegen, ein durch die Rechtslage notwendiger Anstoß, dringend über eine Neubearbeitung zu entscheiden.