Nachdem ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn den Fahrradsachverständigen Dirk Zedler auf das Urteil hingewiesen hatte, kommentierte dieser, dass man damit auch in Deutschland auf dem Weg zu "amerikanischen Verhältnissen" sei. Zedler zum Hintergrund: "Ein zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre alter Junge hatte Schadensersatz und Schmerzensgeld beansprucht, nachdem er sich bei einem Sturz mit dem Mountainbike erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Der Rahmen seines Mountainbikes war beim Aufsetzen des Vorderrades nach einem Wheelie, also dem Fahren nur auf dem Hinterrad, gebrochen."
Das Urteil bedeutet zusammengefasst: Stürzt der Benutzer eines Mountainbikes wegen Rahmenbruchs, so haftet der Hersteller des Mountainbikes (SS 1 Abs.1,3 Abs. 1 lit. b ProdHaftG) für die hieraus entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, wenn er in der Bedienungsanleitung nicht darauf hingewiesen hat, dass das Fahrrad für üblicherweise mit einem Mountainbike mögliche Tricks und Fahraktionen nicht geeignet ist.
Dabei stützt sich das Oberlandesgericht auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.Vl ZR 1 /12,05.02.2013), wonach ein Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz grundsätzlich für Schäden hafte, die auf einem fehlerhaften Produkt beruhten. Ein fehlerhaftes Produkt sei es auch dann, wenn Verbraucher in der Bedienungsanleitung nicht eindeutig darüber informiert würden, wie das Produkt zu verwenden sei.
"Kunden müssen künftig so detailliert informiert werden, als hätten sie weder eigene Erfahrung noch Einschätzungsfähigkeit", so Zedler. Mit seiner über 20-jährigen Erfahrung bei Gericht hätte er nicht erwartet, dass es ein solch weitreichendes Urteil in Deutschland geben könne mit erheblicher Tragweite für Hersteller. lm beschriebenen Fall müssten Fahrradnutzung und Nutzungsgrenzen derart konkret beschrieben werden, dass auch nicht die kleinste Informationslücke entstehen könne. Das begründe erhebliche Pflichten für den Produzenten - von der Bewerbung bis zur Auslieferung. Das Zedler-lnstitut, das für Fahrradhersteller auch Bedienungsanleitungen erstellt, hat bereits auf das Urteil des Oberlandesgerichts reagiert und diese Vorgaben eingearbeitet, zum Beispiel in den Bedienungsanleitungen "Marke Basis" und "lndividuell".