Kauft sich sein Besitzer ein neues, wandert das alte Rad oft für einen schmalen Taler in neue Hände. In Zeiten leer gekaufter Bikeshops und stockender Lieferketten ist ein Second-Hand-Bike eine attraktive Lösung, nicht nur für Sparfüchse.
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Autor: Jochen Donner
Interview
Dipl.-Ing. Dirk Zedler
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fahrräder und Elektrofahrräder (IHK Stuttgart)
MYBIKE: Gibt es denn nach Fahrrad-Gebrauchtkäufen häufig Streitfälle bei Gericht?
Leider ja, Tendenz steigend. Zudem werden die Verfahren verbitterter geführt und sind daher oft langwierig. Oft wären diese Fälle allerdings vermeidbar.
Worum geht es?
Klassiker sind der in Verkaufsanzeigen oft beschriebene einwand- oder unfallfreie Zustand. Daher rate ich Verkäufern dringend, das gebrauchte Fahrrad umfangreich fotografisch zu dokumentieren und sämtliche Belege über Reparaturen, Wartungsarbeiten sowie die Bedienungsanleitung aufzubewahren und offenzulegen.
Neu hinzugekommen sind Streitigkeiten um die Reichweite bei Pedelecs. Käufer sollten nicht nur den optischen Zustand und z.B. die Bremsbeläge prüfen, sondern ausgiebig Probe fahren. Gerade bei Pedelecs reichen dafür wenige hundert Meter nicht, denn da funktionieren Beleuchtung und Antrieb. Nur wenn man mindestens 20 km fährt, kann man in etwa abschätzen, was der Akku noch bringt.
Wie kann man sich darüber hinaus absichern?
Oft sehen wir formlose und wenig aussagekräftige Kaufverträge. Besser sind da Musterkaufverträge, z.B. vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Download: adfc.de).
Darin werden die wesentlichen Daten abgefragt und insbesondere auch die Haftungsthemen geregelt. Bei Verkauf von privat schließt der Verkäufer Sachmängelhaftung und Garantie typischerweise aus. Ein Händler darf dies hingegen nicht, er kann die gesetzliche Sachmängelhaftung lediglich von 2 Jahren bei Neuware auf ein Jahr bei gebrauchten Fahrrädern einschränken. Positiv für Käufer: Innerhalb der ersten 6 Monate muss ein gewerblicher Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt nicht vorlag, erst danach der private Käufer. Ob ein Händler darüber hinaus eine zusätzliche Garantie gibt, bleibt ihm überlassen. Die Garantie der Hersteller verfällt in der Regel beim Gebrauchtkauf, das heißt, sie ist nicht auf den Käufer übertragbar.
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