Dirk Zedler – Zedler-Institut
Pedelecs müssen seitens des Herstellers CE-gekennzeichnet werden. Dies bedingt, dass er das komplette Produkt einem Konformitätsverfahren unterzieht, das auf der Stückliste des Pedelecs basiert. Nur wenn alle Prüfungen bestanden sind und auch die zwingend notwendige Risikoanalyse erfolgreich durchlaufen wurde, kann das Fahrzeug in den Handel gebracht werden. Veränderungen am Pedelec, also Umbauten, können daher die CE-Kennzeichnung gefährden. Das heißt, das Pedelec darf vom Händler nicht mehr verkauft werden. Dieses implizite Verbot von Umbauten bezieht sich insbesondere auf Bauteile, die erhebliche Veränderungen an den Eigenschaften des Fahrzeugs mit sich bringen. Dies ist nicht nur die Motorleistung, sondern dies können auch auf den ersten Blick banale Dinge wie die Übersetzung oder der Vorbau sein.
Durch einen Vorbau oder Lenker mit einer anderen Sitzposition für den Fahrer können sich die Fahreigenschaften des Pedelecs ändern, so dass es nicht mehr betriebssicher sein kann. Der Ausweg aus dieser schwierigen Situation für den Händler ist, dass sich die Hersteller von Pedelecs für ihre Produkte Freigabelisten erarbeiten, anhand derer der Händler das Fahrzeug auf die Kundenwünsche umbauen kann.
Positiv ist, dass einige Hersteller dies schon umsetzen und andere dabei sind, dies umzusetzen. Für den Händler kann ich nur empfehlen, Pedelecs dort zu ordern, wo solche oft notwendigen Umbauten vom Hersteller durch Freigaben bereits vorgesehen sind. Händler, die sich grob darüber hinwegsetzen, können einerseits von den Gewerbeaufsichtsämtern mit Verkaufsstopp belegt werden und kommen im Fall des Falles in die Haftung für die Umbauten.