Die Kehrtwende durch das "E" am Fahrrad
Im Produktsicherheitsgesetz steht unter Abschnitt 1, § 7 (2): "Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, 1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen ...erfüllt sind, oder 2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung...ihre Anbringung vorschreibt."
Das Gesetz besagt im Abschnitt 6, § 25 (1): "Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung ... zu gewährleisten." § 26 (2) (...) Sie sind befugt, 1. das Ausstellen eines Produktes zu untersagen, (...) 4. die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu verbieten, (...) 7. die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts anzuordnen, (...)."
Fahrräder waren und bleiben davon nicht betroffen. Pedelecs / E-Bikes mit 25 km/h und 250 Watt Nenndauerleistung sind CE-kennzeichnungspflichtig – ohne Wenn und Aber. Jeder, der Pedelecs verleiht, verkauft oder anderweitig am Markt bereitstellt, muss dieses Gesetz strikt beachten. Vor dem Inverkehrbringen muss ein Pedelec allen Anforderungen genügen, die laut den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union darauf anzuwenden sind. Wer meint, mit dem Bestehen der etablierten EN- bzw. ISO-Norm für den Rahmen sei es getan, irrt gewaltig.
Neben den mechanischen Prüfungen aller Bauteile müssen z.B. die elektrischen Komponenten hinsichtlich Umwelteinflüsse und Strahlung, der Akku gemäß den UN-Transportvorschriften auf Sicherheit geprüft werden. Der erste Schritt ist daher, dass kein Bauteil an das Pedelec darf, das keine Papiere hat. D.h. zu jedem Bauteil muss der zugehörige Prüfbericht vorhanden sein.
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Autor: Dirk Zedler