Prüfzertifikate aus Asien sind die Basis vieler Freigaben in der Fahrradbranche. Insbesondere im Zuge des Prozesses zur Konformität von Pedelecs sind die Protokolle jedoch ein zweischneidiges Schwert. Der Gesetzgeber zieht eine klare Grenze hinsichtlich der Akzeptanz von Prüfergebnissen. Diese Grenze ist der Wirtschaftsraum der Europäischen Union. Wer Bauteile von außerhalb der EU einführt, gilt als Hersteller dieser Produkte.
Wenn Sie als Fahrradhersteller hierzulande assemblieren, heißt das, dass Sie zudem als Hersteller von einzelnen Bauteilen gelten, wenn Sie diese in die EU importieren. Sie gelten also nicht nur als Hersteller der Rahmen, sondern auch als Hersteller von Federgabeln, Schaltwerken, Lenkern und so weiter. Rein rechtlich ist das eigentliche Herstellerlogo z.B. auf einer Kurbel obsolet. Allein Sie tragen dafür die Verantwortung.
Das glauben Sie nicht? Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte einen Fahrradhersteller wegen mangelnder Prüfungen: Der Hersteller verbaute schadhafte Pedale. Der Vorwurf des Gerichts bestand darin, dass er keine stichprobenartigen Untersuchungen an den zugekauften Produkten durchgeführt hatte.
Ein ähnliches Urteil erging beim Oberlandesgericht Dresden. Ein Fahrradhersteller hatte mangelhafte Rücktrittbremsen montiert. Auch diesem Fahrradhersteller wurden nicht durchgeführte Stichproben-Prüfungen zur Last gelegt.
Im Ergebnis kann jedes Gericht den Versuch, die Haltbarkeit von Produkten anhand von außereuropäischen Protokollen nachzuweisen, sehr einfach ablehnen. Daher sollten Sie als Hersteller entweder Produkte von Importeuren mit Sitz innerhalb der EU und mit stichhaltigen Protokollen beziehen. Oder Sie müssen selbst prüfen bzw. innerhalb der EU prüfen lassen.
