Vielen Dank für Ihr Interesse an MYBIKE und die interessante Fragestellung. Um sicherzugehen und Ihnen eine rechtlich hieb- und stichfeste Antwort geben zu können, haben wir beim ADFC und beim Fahrradsachverständigen Dirk Zedler nachgefragt. Beide Experten sind sich einig: Blinker sind an einspurigen Fahrrädern bzw. Pedelecs nicht erlaubt. Das ergibt sich aus der Beleuchtungsvorschrift für Fahrräder der StVZO. Dort heißt es:
„Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger (...) sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig" (§ 67 Abs. 5 StVZ0). Roland Huhn, Experte für Verkehrsrecht beim ADFC: „Blinker sind also nur an mehrspurigen Pedelecs oder an solchen mit Aufbau (z. B. Kabinen-Liegerad) erlaubt."
Ergänzend dazu sagt Dirk Zedler, Zedler Institut für Fahrradtechnik und -Sicherheit GmbH: „Das Thema Blinker ist nicht trivial. Lediglich Cargo- oder Family-Pedelecs mit beispielsweise drei Rädern oder Fahrräder mit Aufbau, zum Beispiel Fahrradrikschas, dürfen mit Blinker (Anzeigevorrichtungen) ausgestattet sein. An Fahrradanhängern sind Fahrtrichtungsanzeiger dagegen generell erlaubt. Blinkende Lichter am Helm, Körper oder Rucksack sind auch erlaubt, ersetzen aber natürlich nicht das obligatorische Handzeichen."
Ich persönlich bin der Auffassung, dass Blinker die Sicherheit beim Abbiegen erhöhen würden. Die Absicht des Radfahrers wäre deutlich erkennbar, und beide Hände könnten am Lenker bleiben. Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung der Blinkanlage sollte bei Pedelecs ebenfalls kein Thema sein.
Autor: Uli Frieß, Testredakteur MYBIKE