Medienberichte und Publikationen rund um Fahrräder, Pedelecs, Technik und Sicherheit

Die häufigsten Sicherheitsrisiken, die uns in der täglichen Arbeit rund um Fahrrad-Sicherheit, -Technik und -Bedienungsanleitungen auffallen, publizieren wir auch in Artikeln in den führenden Fachmagazinen TOUR – Europas Rennrad-Magazin Nr. 1, BIKE – Das Mountainbike Magazin Europas Nr. 1 und E-Bike – Das Pedelec-Magazin, um diese für die Branche wichtigen Informationen einer größeren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Auch die Eurobike Show Daily, Messezeitschrift der jährlich stattfindenden Eurobike Show, gibt uns seit vielen Jahren die Möglichkeit, unsere Sicht auf wichtige Entwicklungen in der Fahrradbranche in ganzseitigen Artikeln auszuführen.

Darüber hinaus sprechen wir regelmäßig in unabhängigen Fachvorträgen über alle Bereiche der Fahrradtechnik und des Fahrradmarktes. Auch weitere Fach- bzw. Branchenzeitschriften sowie immer häufiger Radio und Fernsehen zitieren uns in ihren Medienberichten und zeigen uns, dass wir mit unseren Hinweisen genau richtig liegen. In der Rubrik AKTUELL erfahren Sie laufend alle Neuigkeiten aus unseren Fachbereichen. Diese Berichte und Publikationen sortieren wir für Sie chronologisch bzw. nach Interessensgebieten.

SAZbike 05/2023
Lesedauer 3:20 Minuten

BGH fällt Entscheidung zu Werkstatt-Akkubrand

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zur Haftungsfrage getroffen, wenn ein ausgebauter Akku zum Beispiel in einer Werkstatt explodiert. Diese könnte sich zukünftig auch auf Fälle mit E-Bike-Batterien auswirken.

Die Elektrifizierung des Fahrrads hat Industrie und Handel neue Geschäftsfelder eröffnet und den Menschen eine neue Möglichkeit der Fortbewegung auf zwei Rädern ermöglicht. Die Vorteile der Elektroräder sind offen­sichtlich, dennoch sind genauso neue Risiken entstanden. Insbesondere der Akku eines E-Bikes kann unter bestimmten Umständen zur Gefahrenquelle und zentraler Gegenstand der Haftungsfrage werden. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen, die sich auf zukünftige Streitfälle auswirken könnte.

In dem Fall ging es um einen Elektroroller, der zur Inspektion in Werkstatträume gebracht wurde. Dort entnahm ein Mitarbeiter der Werkstatt die Batterie des Elektrorollers und begann sie aufzuladen. Als er bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand. Es ging bei der Entscheidung um die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss: der Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung des Halters?
Der BGH entschied im Urteil VI ZR 1234/20, dass der „Betrieb eines Kraftfahrzeugs“, bei dem Rechtsgüter verletzt beziehungsweise beschädigt worden sind, weit auszulegen sei. Die Haftung nach§ 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang entscheidend

Der Umstand, dass sich der Elektroroller und die Batterie zur Inspektion in einer Werkstatt befanden, sei für die Frage der Haftung unerheblich, so der BGH. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Das Schadensgeschehen sei jedoch auch in diesen Fällen durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit) geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

Laut BGH war allerdings nicht festgestellt worden, dass die Erhitzung und die nachfolgende Explosion der Batterie in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung standen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Batterie bereits aus dem Elektroroller ausgebaut und hatte zu diesem keine Verbindung mehr. In diesen Fällen ist die Batterie nicht mehr beziehungsweise noch nicht Teil der Betriebseinrichtung. Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde, begründet demnach nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Im vorliegenden Fall muss also die Gebäudeversicherung und nicht die Haftpflichtversicherung des Halters aufkommen. Das Urteil lässt sich beispielsweise auch auf vergleichbare Situationen im Zusammenhang mit E-Bike-Akkus übertragen und könnte daher einen wichtigen Präzedenzfall darstellen.

Aufholbedarf im Fachhandel

Dirk Zedler, Gründer und Geschäftsführer des Zedler-lnstituts für Fahrradtechnik und -Sicherheit, ordnet das Urteil des Bundesgerichtshofs ein und sieht noch Aufholbedarf im Fachhandel sowie bei den Herstellern: „Im Grunde war es vorher schon Branchenkonsens, dass in der Werkstatt und im Verkauf eines Fahrradgeschäfts mit den Pedelecs ein neues Zeitalter angebrochen ist. Das BGH-Urteil manifestiert nun, dass viele Punkte im Fachhandel und auch noch bei manchen Herstellern abzuarbeiten sind. Dies reicht von einer speziell ausgestatteten Elektroladeecke mit Lösch- beziehungsweise Kühlmöglichkeit für den Fall der Fälle über einen Akkuschrank zur Lagerung bis hin zur Gefahrgut-Schulung all derer, die mit Akkus arbeiten. Gerade bei Letztgenanntem sieht es in vielen Betrieben nicht gut aus. Nur mit geschultem Gefahrenbewusstsein kann richtig agiert werden. Schlussendlich gilt es, mit dem Versicherer abzustimmen, ob er mit dem betriebsinternen Status quo konform geht und die Risiken abdeckt. Das sollte man sich schriftlich geben lassen.“

Autor: Maxim Huber

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