Im konkreten Fall sprach das OLG Nürnberg im Mai 2014 einem Jugendlichen Schadensersatz zu, weil bei der Landung nach einem Wheely der Rahmen des Rades zu Bruch ging und der Junge stürzte. Dabei schlug er sich Zähne aus, die aufwendig ersetzt werden mussten. Der Vorwurf der Familie des Jungen lautete, dass der Fahrradhersteller in der Bedienungsanleitung nicht gekennzeichnet hätte, dass das Mountainbike nicht für diesen Einsatzzweck geeignet wäre. Das OLG Nürnberg gab den Klägern recht und entschied: "Es stellt einen Instruktionsfehler dar, wenn der Hersteller eines Mountainbikes in der Bedienungsanleitung nicht auf die mangelnde Eignung für eine naheliegende Benutzung (hier: Stoppies, Wheelies, Slides, Treppenfahren etc.) hinweist, bei der es zu einem Rahmenbruch kommen kann."
Dem Gericht fehlte in der Bedienungsanleitung der Hinweis zur Kategorisierung. Der Sachverständige Dirk Zedler fasst daher das Urteil wie folgt zusammen: "Stürzt der Benutzer eines Mountainbikes wegen eines Rahmenbruchs, so haftet der Hersteller des Mountainbikes für die hieraus entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, wenn er in der Bedienungsanleitung nicht darauf hingewiesen hat, dass das Fahrrad für üblicherweise mit einem Mountainbike mögliche Tricks und Fahraktionen nicht geeignet ist." Dabei beruft sich das OLG auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, wonach ein Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz grundsätzlich für Schäden haftet, die auf einem fehlerhaften Produkt beruhen. Um ein fehlerhaftes Produkt handle es sich auch, wenn der Verbraucher in der Bedienungsanleitung nicht eindeutig über die Verwendung informiert werde.
Für die Fahrradbranche bedeutet dies nach Ansicht von Zedler, dass in der jeweiligen Bedienungsanleitung ganz genau klarzustellen sei, wofür das Fahrrad geeignet sei und wofür nicht. Laut Sachverständigem stehe die Bikebranche damit kurz davor, amerikanische Verhältnisse zu bekommen: "Jeder hat über die Geschichte mit der Katze in der Mikrowelle gelacht. Jetzt sind wir mit der Produkthaftung in der Bikebranche auf dem Weg dorthin." Kunden müssten künftig so detailliert informiert werden, als hätten sie weder eigene Erfahrungen noch könnten sie ihre Fähigkeiten richtig einschätzen. "Die Tragweite für Hersteller ist groß. Im dort entschiedenen Fall müssen Fahrradnutzung und Nutzungsgrenzen derart konkret beschrieben werden, dass auch nicht die kleinste Informationslücke entstehen kann. Das begründe erhebliche Pflichten für den Produzenten - von der Bewerbung bis zur Auslieferung", befürchtet Zedler. Der Sachverständige rät deshalb, auch seit längerem bestehende Bedienungsanleitungen zu überarbeiten.