Die Diskussion in der Fahrradbranche hat durch die neue Maschinen-Verordnung an Dynamik gewonnen. Das Zedler-Institut hat Originaltexte aus der Maschinen-Verordnung, die anwendbare Norm, die Position der Gesellschaft für Technische Kommunikation (Tekom) Deutschland e.V. und die praktische Umsetzung untersucht.
Maschinen-Verordnung schreibt Papier vor
Die Maschinen-Verordnung klärt in Artikel 10 (7) und (8) im Kapitel II, Pflichten der Wirtschaftsakteure, dass die Betriebsanleitung digital bereitgestellt werden kann. Allerdings muss bei nicht professionellen Nutzern oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen, in denen solche Maschinen genutzt werden können, der Hersteller die Sicherheitsinformationen in Papierform bereitstellen.
Epac-Norm schreibt Papier vor
Die EPAC-Norm DIN EN 15194:2018-11 schreibt hingegen weiterhin die Papierform vor, während Tekom die Digitalisierung befürwortet, jedoch betont, dass sie nicht als Ersatz für die Papierdokumentation von Verbraucherprodukten dienen kann.
Digitalisierung nicht immer akzeptiert
Rechtsanwalt Jens-Uwe Heuer-James von der Gesellschaft für Technische Kommunikation (Tekom) äußert sich in der hauseigenen Fachzeitschrift „Technische Kommunikation“ zur neuen Möglichkeit der digitalen Betriebsanleitung. Er betont, dass die Digitalisierung nicht von allen akzeptiert wird, insbesondere Verbraucherverbände äußerten Bedenken. Im B2B-Bereich gelten klare Anforderungen an die digitale Bedienungsanleitung, wobei ein einfacher Zugang und Verständlichkeit im Fokus stehen.
B2B rein digital ja, B2C rein digital nein
Zusammenfassend lässt sich also laut Zedler Institut aus den anzuwendenden Verordnungen und Normen der einfache Merksatz ableiten: B2B rein digital ja, B2C rein digital nein. Der Komponentenhersteller darf beim Verkauf von Bauteilen an den Fahrradhersteller digital Komponentenanleitungen bereitstellen. Fahrradhersteller und -händler müssen jedoch die normkonforme Betriebsanleitung Pedelecs beim Verkauf an den Endverbraucher in Papierform aushändigen.
Darüber hinaus ist er für ein Gewerbeaufsichtsamt bzw. die Marktaufsichtsbehörde zu hundert Prozent ohne Anfangsverdacht, wenn er die Anleitung für das Fahrrad oder Pedelec in der jeweiligen Landessprache gedruckt beilegt.
Andere Länder akzeptieren Mischkonzepte
Hybridkonzepte mit kurzen gedruckten Anleitungen und Verweisen auf umfangreiche Vollanleitungen per Weblink oder QR-Code haben sich erfolgreich etabliert und werden von Marktaufsehern und Unfallverhütungsämtern in vielen Ländern der Europäischen Union sowie in Großbritannien und der Schweiz akzeptiert.
Autor: Tillman Lambert
Foto: Zedler-Institut