Medienberichte und Publikationen rund um Fahrräder, Pedelecs, Technik und Sicherheit

Die häufigsten Sicherheitsrisiken, die uns in der täglichen Arbeit rund um Fahrrad-Sicherheit, -Technik und -Bedienungsanleitungen auffallen, publizieren wir auch in Artikeln in den führenden Fachmagazinen TOUR – Europas Rennrad-Magazin Nr. 1, BIKE – Das Mountainbike Magazin Europas Nr. 1 und E-Bike – Das Pedelec-Magazin, um diese für die Branche wichtigen Informationen einer größeren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Auch die Eurobike Show Daily, Messezeitschrift der jährlich stattfindenden Eurobike Show, gibt uns seit vielen Jahren die Möglichkeit, unsere Sicht auf wichtige Entwicklungen in der Fahrradbranche in ganzseitigen Artikeln auszuführen.

Darüber hinaus sprechen wir regelmäßig in unabhängigen Fachvorträgen über alle Bereiche der Fahrradtechnik und des Fahrradmarktes. Auch weitere Fach- bzw. Branchenzeitschriften sowie immer häufiger Radio und Fernsehen zitieren uns in ihren Medienberichten und zeigen uns, dass wir mit unseren Hinweisen genau richtig liegen. In der Rubrik AKTUELL erfahren Sie laufend alle Neuigkeiten aus unseren Fachbereichen. Diese Berichte und Publikationen sortieren wir für Sie chronologisch bzw. nach Interessensgebieten.

Publikationen

In unseren Publikationen finden Sie zahlreiche Veröffentlichungen rund um die Themen Fahrrad-Sicherheit und -Technik.

Eurobike Show Daily 2025 – Tag 4
Lesedauer 5:00 Minuten

GPSR könnte Fachhändler stärken

Neue GPSR EU-Verordnung

Händler aufgepasst – Mehr Schutz, verbesserte Rechte, aber auch weitreichende Pflichten. Dirk Zedler über die Auswirkungen der neuen EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR).

© Eurobike Show Daily

Die guten Nachrichten vorneweg: Die neue GPSR erlegt den, vorwiegend asiatischen Online-Marktplätzen wie Temu, Alibaba und Co, die gleiche Regulatorik auf, wie sie für innereuropäische Hersteller und Händler gilt. Für Spielzeug müssen nun beispielsweise dieselben Schadstoffwerte eingehalten werden, für Pedelecs (EPAC), Fahrräder, Bauteile und Zubehör gelten dieselben Sicherheitsanforderungen.

Auf Sicht werden dadurch die Zeiten der Billigstangebote mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorbei gehen.

Chancengleichheit und ein einheitlicher Verbraucherschutz sind die erklärten Ziele der EU. Da passt es auch ins Bild, dass fortan nicht nur an Pedelecs (EPAC) strenge Maßstäbe angelegt werden, sondern auch an „normale“ Fahrräder, Bauteile und Zubehörprodukte. Auch hier muss man kein Prophet sein, um zu sehen, dass die ersten Marktaufsichtsbehörden Stichproben im Handel ziehen werden und dadurch kontrollieren, ob die Hersteller, die im GPSR definierten Pflichten eingehalten haben. Nimmt man den aktuellen Branchenstand, sind Verkaufsverbote vorprogrammiert. Genau das sollten Händler zusammen mit den Herstellern jedoch tunlichst vermeiden.

Wichtig zu wissen für Händler: Die Sicherheitsmaßstäbe werden im gleichen Maße an neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, angelegt. Im Ergebnis müssen sich Fachhändler ernsthaft Gedanken machen, ob gelegentlicher professioneller Gebrauchtradverkauf noch attraktiv ist.

Mit Sicherheit ist das bei den meisten Fachhändlern kein großer Schmerz, jedoch bietet die Verordnung weitere Änderungen gegenüber den Vorgängerrichtlinien. Insbesondere wurde der Kreis der Verantwortlichkeit erweitert. In der GPSR heißt es: „Hersteller, Importeure und Händler müssen sicherstellen, dass ihre Produkte sicher sind und den geltenden Vorschriften entsprechen“. Das ist ein harter Einschnitt, denn bis Ende 2024 konnten Händler, bei aus Materialversagen resultierenden Schadenfällen direkt auf den Hersteller verweisen. Künftig werden sie sich vermehrt mit Haftungsansprüchen auseinandersetzen müssen.

Welche neuen Pflichten gelten für Händler?

Schon beim Einkauf von Pedelecs, Fahrrädern, Bauteilen und Zubehör tun Händler gut daran, einen (standardisierten) Fragenkatalog in den Beschaffungsprozess zu implementieren. Hintergrund ist, dass die GPSR unmissverständlich fordert, dass Händler Produkte nur auf dem Markt bereitstellen dürfen, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer einige grundsätzliche Anforderungen erfüllt haben.

Im Wesentlichen müssen die Händler prüfen, ob Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen. Sollte dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich sein, können die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. Für Fahrräder und viele Fahrradbauteile dürfte diese Ausnahme allerdings nicht zutreffen.

Wie seit Jahren schon für Pedelecs (EPAC) gefordert, müssen Hersteller nun ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle, unter der sie kontaktiert werden können, anbringen. Auch diese Informationen müssen auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in dem Produkt beigefügten Unterlagen angebracht werden.

Darüber hinaus müssen Händler prüfen, ob dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen, verwendet werden kann. Auch hier dürfte es für die Fahrradbranche wenig Schlupflöcher geben, denn auch scheinbar banales Zubehör, wie z.B. Schutzbleche, Radcomputer oder ein paar neue Pedale, können Gefahren für die Gesundheit des Nutzers bergen.

Im Ergebnis wird nicht verlangt, die Herstellerpflichten komplett abzubilden. Das GPSR fordert ein vernünftiges Maß an rein optischer Wareneingangskontrolle – das sollte ein seriöser Fachhändler leisten können und ohnehin auch wollen.

Was tun, wenn ein Produkt nicht konform ist?

Sollte ein Händler, aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung sein oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht konform ist, so darf er es schlicht nicht auf dem Markt bereitstellen. Das heißt, er muss die Ware sofort sperren und aus dem Ladengeschäft räumen.
Unverzüglich muss er im nächsten Schritt den Hersteller bzw. den Einführer davon unterrichten.

Doch damit nicht genug, das GPSR fordert weiterhin, dass der Händler sicherstellen muss, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Gegebenenfalls kann das auch eine Rücknahme vom Markt oder einen Rückruf für das Produkt bedeuten.

Zu guter Letzt hat ein Fachhändler bei potenziell gegen das GPSR verstoßenden Produkten ergänzend sicher zu stellen, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich davon unterrichtet werden.
Speziell dazu betreibt die Europäische Union das Safety-Business-Gateway, vormals RAPEX. Diese Plattform dient als Informationsmedium der europäischen Marktaufsichtsbehörden. Nach der Prüfung der Sach- bzw. Gefahrenlage durch die zuständige Behörde sind als nicht konform deklarierte Produkte für jedermann frei einsehbar.

Fazit

Die seitens der EU präzisierte und auch verschärfte Produktsicherheits-Verordnung (GPSR) nimmt den Handel stärker mit in die Verantwortung. Dies begründet zudem die Notwendigkeit mit den Herstellern bzw. Importeuren enger zusammenzuarbeiten. Andererseits – und das ist gut so – sind die unbeschwerten Zeiten einiger bis dato nahezu unregulierten Online-Marktplätze nun vorbei.