Medienberichte und Publikationen rund um Fahrräder, Pedelecs, Technik und Sicherheit

Die häufigsten Sicherheitsrisiken, die uns in der täglichen Arbeit rund um Fahrrad-Sicherheit, -Technik und -Bedienungsanleitungen auffallen, publizieren wir auch in Artikeln in den führenden Fachmagazinen TOUR – Europas Rennrad-Magazin Nr. 1, BIKE – Das Mountainbike Magazin Europas Nr. 1 und E-Bike – Das Pedelec-Magazin, um diese für die Branche wichtigen Informationen einer größeren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Auch die Eurobike Show Daily, Messezeitschrift der jährlich stattfindenden Eurobike Show, gibt uns seit vielen Jahren die Möglichkeit, unsere Sicht auf wichtige Entwicklungen in der Fahrradbranche in ganzseitigen Artikeln auszuführen.

Darüber hinaus sprechen wir regelmäßig in unabhängigen Fachvorträgen über alle Bereiche der Fahrradtechnik und des Fahrradmarktes. Auch weitere Fach- bzw. Branchenzeitschriften sowie immer häufiger Radio und Fernsehen zitieren uns in ihren Medienberichten und zeigen uns, dass wir mit unseren Hinweisen genau richtig liegen. In der Rubrik AKTUELL erfahren Sie laufend alle Neuigkeiten aus unseren Fachbereichen. Diese Berichte und Publikationen sortieren wir für Sie chronologisch bzw. nach Interessensgebieten.

TOUR 05/2003
Lesedauer 4:30 Minuten

Ihr gutes Recht

Solange das Fahrrad funktioniert wie es soll, sind alle zufrieden. Nach Mängeln oder Sturzschäden jedoch entsteht schnell Streit zwischen Besitzer, Händler und Hersteller, wer dafür einstehen muss. TOUR klärt auf über Rechte und Pflichten und erläutert, wie man richtig reklamiert

Ein typischer und nicht seltener Anruf in der Lesersprechstunde der TOUR-Redaktion: "Am Rahmen meines Rades haben sich nach nur eininhalb Jahren Risse am Übergang vom Unterrohr zum Steuerrohr gebildet. Mein Händler hat den Rahmen zum Importeur geschickt, doch der hat die Reklamation abgelehnt. Die Garantie betrage ein Jahr und sei daher abgelaufen. Habe ich noch eine Chance, den Schaden ersetzt zu bekommen oder muss ich mir einen neuen Rahmen kaufen?" Die ebenso typische und gar nicht seltene Antwort: "Es kommt darauf an." Auf den Einzelfall nämlich.

Zwar gibt es gesetzliche Regelungen rund um den Themenkomplex Kauf, Gewährleistung und Garantie, die eindeutige Aussagen zur Rechtslage zulassen - aber es gibt auch Bedingungen, die mit dem Kaufvertrag abgeschlossen werden und Details regeln. Und die Fülle der Anfragen lässt den Schluss zu, dass weder Käufer noch Händler noch Hersteller dabei richtig durchblicken. Um das zu ändern, muss man von Anfang an alles richtig machen: beim Kauf. Denn dabei werden die künftigen Rechte und Pflichten der Beteiligten rechtsverbindlich vereinbart.

MANGEL-WARE
Seit der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 steht das Gestz über die so genannte Sachmangelhaftung im Mittelpunkt der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Händler. Es besagt, dass der Verkäufer eines Produktes gegenüber seinem Kunden dafür haftet, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln war - wobei der Begriff "Mangel" sehr weit gefasst ist: Ein Mangel besteht auch dann, wenn die Ware nicht die zu erwartenden Eigenschaften aufweist. Salopp gesagt: Hat der Händler in Verkaufsgespräch und Produktbeschreibung behauptet, das neue Rennrad wiege 9 Kilo, tatsächlich aber wiegt es 10,5 Kilo, dann ist das ein Mangel im Sinne des Gesetzes. Ab der Übergabe des gekauften Produktes läuft die Sachmangelhaftung 24 Monate. Während der ersten sehs Monate muss der Händler dem Kunden beweisen, dass die Kaufsache frei von Mängeln war, danach geht die Beweislast auf den Kunden über. Einen Ausweg aus dieser Haftung gibt es für den Händler nicht. Fahrräder und Teile, die nach dem 1. Januar 2002 gekauft wurden, fallen unter dieses Gestz, das derzeit nach und nach in allen europäischen Ländern ratifiziert wird.

So eindeutig diese Regelung scheint - im Einzelfall lauern jede Menge Probleme. Verschleißt innerhalb der ersten 24 Monate beispielsweise das Lenkungslager oder vereiteln abgenutzte Schaltwerksrollen sauberes Schalten, lässt sich das nicht sofort zweifelsfrei als Mangel bewerten. Denn solche Defekte treten meistens nur dann auf, wenn das Fahrrad schlecht gewartet wurde. Die Wartung gehört jedoch zu den Pflichten des Kunden - wenn der Händler zusammen mit dem Hersteller wiederrum den Kunden auf seine Pflicht hingewiesen hat. Im Zweifelsfall muss also der Kunde beweisen, dass er zum Beispiel das Lagerspiel kontrolliert oder die Antriebskette regelmäßig erneuert hat. Am einfachsten gelingt dies mit Kassenbelegen von Ersatzteilen, Inspektionen oder Reparaturarbeiten.

Die Rechtslage macht es folglich zwingend, dass der Kunde bei Übergabe des Produktes Informationen zu Wartungsintervallen erhält, Hinweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrrades, Erklärungen zum Verschleiß und den speziellen Montagebedingungen - eine Bedienungsanleitung eben. Wichtig außerdem: ein Kaufbeleg, der diese Bezeichnung auch verdient. Ein Kassenbon, der nur den Preis verzeichnet, ist einem individuell aufgebauten Rennrad für mehrere tausend Euro definitiv nicht angemessen. Serviceorientierte Fachgeschäfte bieten ihren Kunden deshalb einen Fahrradpass, eventuell auch eine Teileliste und ein Übergabeprotokoll.

Kommt es schliesslich zu einer Reklamation, muss der Händler "innerhalb einer angemessenen Frist" reagieren, sagt das Gesetz - was leider so dehnbar ist, wie es sich anhört. Welche Schritte in welcher Reihenfolge der Händler unternimmt, regelt ebenfalls das Gesetz. Zunächst muss der Kunde ihm die Gelegenheit einräumen, den Mangel zu reparieren oder das schadhafte Produkt nachzubessern. Scheitern diese Versuche, kann über eine Minderung des Kaufpreises verhandelt werden und schließlich über die Wandlung des Kaufvertrages: Rückgabe des Produkts und Erstattung des Preises.

GARANTIEN UND IHRE TÜCKEN
Losgelöst von dieser Sachmangelhaftung sind Garantien der Hersteller von drei oder mehr Jahren - dabei handelt es sich um rein freiwillige Versprechen. Natürlich werden Garantien als Verkaufsargumente benutzt, aber man muss sich darüber im Klaren sein, dass Hersteller die Bedingungen für ihre Garantieleistungen nahezu frei gestalten können. Dies betrifft deren Dauer, Umfang und die Bedingungen - von durchaus praxisgerechten Vorgaben bis hin zu so unsinnigen Festlegungen, dass der Gebrauch eines Rennrades für Trainingsfahrten und Renneinsätze von der Garantie ausgeschlossen ist.

Auch was den Worten nach großzügig klingt, kann dem Sinn entsprechend sehr knauserig sein. Verpflichtet sich ein Hersteller beispielsweise in bestimmten Fällen zur Ersatzlieferung eines Rahmen-Nachfolge-Modells seiner Wahl ohne weitere Kostenübernahme, hat man - außer auf dem Weg über die Kulanz - streng genommen keine Handhabe, wenn der neue Rahmen einen anderen Sattelstützendurchmesser aufweise oder ein integriertes Steuerlager statt eines konventionellen. Erforderliche neue Teile muss man dann aus eigener Tasche bezahlen wie die Umbaukosten. Und der Händler ist außen vor, da der Hersteller das Garantieversprechen gegeben hat.

Schlecht sieht es für den Kunden aus, wenn dich der Hersteller mit der Abwicklung monatelang Zeit lässt. Ein Anspruch auf Ersatzleistung, etwa ein Leihfahrrad, besteht bei der Garantie nicht, es sei denn, der Herställer hätte dies versprochen.

Entscheidend für die spätere Abwicklung einer Reklamation sind die Garantiebedingungen zum Zeitpunkt des Kaufs. Man kauft die Garantie als wichtigen Bestandteil der Ware mit, also sollte man sich diese vor dem Kauf genauso durchlesen wie alle anderen Produktinformationen und entsprechend vergleichen. Zusammen mit den übrigen Dokumenten des Fahrrades aufbewahrt, bilden die Garantiebestimmungen später die Basis für Reklamationen, auch wenn beispielsweise der Importeur einer bestimmten Marke gewechselt hat.

Tipps zum Kauf - Tipps zur Reklamation - auf diese Dokumente sollten Sie bestehen: über Rechte und Pflichten
Kaufbeleg
Fahrradpass
Übergabeprotokoll
Garantiekarte/Garantiebedingungen
Bedienungsanleitung
Befolgen Sie Anweisungen der Bedienungsanleitung(en) und dokumentieren Sie deren Durchführung
Reklamieren Sie unverzüglich und schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels
Legen Sie Dokumente vor, geben Sie aber nur (beglaubigte) Kopien aus der Hand
Sammeln Sie Reparatur-Rechnungen und legen Sie sie vor
Demontieren oder verändern Sie das Rad auf keinen Fall
Wird die Reklamation abgelehnt, fragen Sie einen Juristen
Seien Sie freundlich und kooperativ, verzichten Sie auf Drohungen

Tipps bei Unfällen durch Materialversagen
Verletzungen vom Arzt dokumentieren lassen
Bekleidung und Ausstattungsteile mit Schäden aufbewahren
Weiteres Vorgehen wie bei einer Reklamation
Fordert der Hersteller Rad oder Teile zur Untersuchung an, lassen Sie zuerst eine professionelle Beweissicherung von einem Fahrrad-Sachverständigen durchführen, bevor Sie die Gegenstände herausgeben
Lehnt der Hersteller die Schadensregulierung ab oder geht er auf Forderungen nicht ein, sachkundigen Rechtsanwalt beauftragen

INTERVIEW

 "Streit mit ausländischen Herstellern ist oft aussichtslos"
Fragen an den Rechtsanwalt Dr. Michael Heidelbach, Stuttgart

Wer übernimmt die Garantie, wenn der Hersteller in Insolvenz geht?

Dann wird der Garantieanspruch zu einer Insolvenzforderung. Der Käufer kann die Forderung theoretisch beim Insolvenzverwalter anmelden. Das ist schwierig und in aller Regel aussichtslos. Im Ergebnis ist die Garantie futsch, und der Kunde hat Pech gehabt.

Gibt es auch beim Gebrauchtkauf eine gesetzliche Haftung?

Ja, auch für Gebrauchträder kann der gewerbliche Verkäufer seine gesetzliche Haftung für Sachmängel nicht ausschließen; er kann sie aber auf ein Jahr beschränken.

Gibt es beim Gebrauchtkauf auch Garantien?

Selbstverständlich kann ein Verkäufer auch für gebrauchte Räder eine Garantie geben. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt beispielsweise ist das bereits weit verbreitet. Noch bestehende Garantien und Gewährleistungen gehen dabei auf den neuen Käufer über.

Was ist die größte Hürde bei der Abwicklung berechtigter Schadensfälle?

Gegen ausländische Hersteller vorzugehen, ist schwierig. Erfahrungsgemäß bleiben solche Fälle im Dickicht internationaler Rechtsunterschiede lange Zeit oder gar dauerhaft hängen. Gerade die Korrespondenz mit italienischen Herstellern und deren Versicherungen dauert sehr lange. Bei deutschen Herstellern oder auch in Deutschland ansässigen Importeuren hat man eventuell bessere Erfolgsaussichten. Eine weitere Hürde sind die entstehenden Kosten für Gericht, Anwalt, Gutachten und dergleichen, die der Geschädigte unter Umständen für viele Monate oder gar Jahre vorstrecken muss. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die eine solche Auseinandersetzung finanziell abdeckt.

Kann man auch Schmerzensgeld einfordern?

Es ist möglich, bei nicht unerheblichen Verletzungen Schmerzensgeld zu bekommen. Hier hat eine Gesetzesänderung zum 1. August 2002 eine deutliche Verbesserung gebracht. Es kann jetzt auch in Fällen der gesetzlichen Gefährdungshaftung und der Produkthaftung einen Anspruch auf Schmerzensgeld geben. Ein schuldhaftes Handeln beim Händler oder Hersteller ist nicht mehr in allen Fällen zwingend erforderlich.

Autor: Dirk Zedler

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