Die neue Maschinen‐Verordnung stellt im Kapitel II, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Artikel 10 (7) und (8) klar:
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang III beigefügt sind. Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden. In der Betriebsanleitung und den Informationen ist das Produktmodell, dem sie entsprechen, klar zu beschreiben. (…)
Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.
(…)
(8) Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt die EU-Konformitätserklärung nach Anhang V Teil A beiliegt, oder die Hersteller geben alternativ in der Betriebsanleitung und den Hinweisen nach Anhang III Abschnitt 1.7 die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code an, unter der bzw. dem auf diese EU‐Konformitätserklärung zugegriffen werden kann.
Digitale EU‐Konformitätserklärungen sind für die erwartete Lebensdauer der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts und in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts online zur Verfügung zu stellen.
EPAC‐Norm DIN EN 15194:2018‐11
Schon seit Längerem schreibt die aktuell geltende Pedelec/EPAC‐Norm für elektromotorisch unterstützte Fahrräder eindeutig die Papierform fest. Zudem ist darin der zu liefernde Umfang der Sicherheitsinformationen recht eindeutig beschrieben:
6 Gebrauchsanleitung
Jedes EPAC muss mit Anweisungen in der Sprache des Landes, in das das EPAC geliefert werden soll, ausgestattet sein. In den verschiedenen Ländern können örtliche Anforderungen hinsichtlich dieser Art der Informationen gelten (siehe EN 82079‐1). Die Gebrauchsanleitung muss unbedingt in Papierform bereitgestellt werden. Für ausführlichere Informationen und für deren Zugang durch schutzbedürftige Personen sollte die Gebrauchsanleitung zusätzlich auf Anfrage in elektronischer Form vorliegen.
Und das sagt die tekom
Rechtsanwalt Jens‐Uwe Heuer‐James äußert sich in Ausgabe 05 (September/Oktober 2023) der Fachzeitschrift „technische kommunikation“ der Gesellschaft für Technische Kommunikation – tekom Deutschland e.V. in seinem Artikel „Die EU sorgt für Spannung“ ebenfalls zur Form der Betriebsanleitung:
(…)
„Digitalisierung ist umstritten
Die Lobby‐Arbeit der tekom hat sich bezahlt gemacht, und das Werben für den Einstieg in die digitale Nutzerinformation ist auf fruchtbaren Boden gefallen. Mit der Maschinen‐Verordnung ist nun die „digitale Betriebsanleitung“ möglich.
Allerdings hat sich in der umfassenden Diskussion dieses Ansatzes gezeigt, dass die Digitalisierung nicht überall akzeptiert wird. Bei den Beratungen kritisierten insbesondere die Verbraucherverbände den Ansatz. Die Kritik der Verbände wurde respektiert. Für Verbraucherprodukte gilt die Digitalisierung der Nutzungsinformation im Sinn eines Ersatzes der Papierdokumentation nicht. Es ist lediglich möglich, Verbrauchern zusätzlich das Angebot digitaler Nutzerinformationen zu machen.
Im B2B‐Bereich sind für die digitale Bedienungsanleitung verschiedene Anforderungen formuliert, die allesamt zu beachten und zu erfüllen sind. Zunächst ist es die Pflicht des Herstellers, den Zugang zur digitalen Nutzerinformation zu ermöglichen. Dem Wortlaut nach bedeutet das nicht zwangsläufig, Informationen über das Internet bereitzustellen. Allerdings gehen die Verfasser der Maschinen‐
Verordnung davon aus, dass dies wohl die präferierte Vorgehensweise sein wird. Genauere Details etwa für Hinweise, wie der Zugang aussehen soll, fehlen derzeit noch. Es dürfte allerdings so sein, dass ein möglichst einfacher Zugang gefordert wird.
(...)
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Autor: velototal, Zedler-Institut
Foto: Zedler-Institut