Er beschreibt den Hintergrund: "Ein zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre alter Junge hatte Schadensersatz und Schmerzensgeld beansprucht, nachdem er sich bei einem Sturz mit dem Mountainbike erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Der Rahmen seines Mountainbikes war beim Aufsetzen des Vorderrades nach einem 'Wheelie', also Fahren nur auf dem Hinterrad, gebrochen.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 20.5.2014, Az: 4 U 206/14) lässt sich mit einem Satz zusammenfassen: Stürzt der Benutzer eines Mountainbikes wegen eines Rahmenbruchs, so haftet der Hersteller des Mountainbikes (gemäß §§ 1 Abs.1, 3 Abs. 1 lit. b ProdHaftG) für die hieraus entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, wenn er in der Bedienungsanleitung nicht darauf hingewiesen hat, dass das Fahrrad für üblicherweise mit einem Mountainbike mögliche Tricks und Fahraktionen nicht geeignet ist.
Dabei stützt sich das OLG auch auf ein Urteil des BGH aus dem vergangenen Jahr, wonach ein Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz grundsätzlich für Schäden haftet, die auf einem fehlerhaften Produkt beruhen. Ein fehlerhaftes Produkt ist es auch dann, wenn Verbraucher in der Bedienungsanleitung nicht eindeutig darüber informiert werden, wie das Produkt zu verwenden ist (BGH, Urt. v. 05.02.2013, Az.VI ZR 1/12)."
"Kunden müssen künftig so detailliert informiert werden, als hätten sie weder eigene Erfahrung noch Einschätzungsfähigkeit", so Zedler. Mit seiner über 20-jährigen Erfahrung bei Gericht hätte er nicht erwartet, dass es ein solch weitreichendes Urteil in Deutschland geben könne. Nach seiner Einschätzung sei die Tragweite für Hersteller groß. Im beschriebenen Fall müssten Fahrradnutzung und Nutzungsgrenzen derart konkret beschrieben werden, dass auch nicht die kleinste Informationslücke entstehen kann. Das begründe erhebliche Pflichten für den Produzenten - von der Bewerbung bis zur Auslieferung.
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Autor: Jo Beckendorff
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